Das Oberlandesgericht Stuttgart hat einer süddeutschen Kreissparkasse die Verrechnung eines zugesagten positiven Staffelzins mit dem aktuell negativen Grundzins untersagt. Die sogenannte "Zinsgleitklausel" sei intransparent und damit unwirksam.
Es ist ein gutes Signal für Sparer in der privaten Altersvorsorge: Das Oberlandesgericht Stuttgart sieht in negativen Zinsen in einem Riester-Sparplan der Sparkasse einen Widerspruch zum Grundgedanken der Altersvorsorge. Die Richter haben einer süddeutschen Kreissparkasse daher die Verwendung solcher Klauseln in entsprechenden Verträgen untersagt. Das Urteil geht auf eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Sparkasse zurück. Es wurde kritisiert, dass die Bank in ihrem Sparplan "Vorsorgeplus" einen zugesagten positiven Staffelzins mit dem aktuell negativen Grundzins verrechnet hatte. Aus Sicht der Verbraucherzentrale sind die Verträge so zu verstehen, dass keiner der beiden Zinsen negativ werden kann.
Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart jetzt bestätigt. Die sogenannte "Zinsgleitklausel" sei intransparent und damit unwirksam. Damit erfülle sie nicht die gesetzliche Vorgabe, nach der Kunde ohne Hilfe ihre Rechte festzustellen. Zudem würden Verbraucher unangemessen benachteiligt, da die Möglichkeit eines negativen Zinses mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Darlehensregelungen nicht vereinbar sei, berichtet das Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" auf seinem Online-Auftritt.
Die Riester-Rente als staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukt sollte also weiterhin im Fokus von Sparern bleiben. Sie leistet einen guten Beitrag zur Ruhestandsfinanzierung und ist durch die steuerliche Entlastung gerade auch für kleinere und mittlere Einkommen interessant.